Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einführung und die genauen Zeitpunkte für Beginn und Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002. Sie setzt eine Richtlinie der Europäischen Union um.
Was es regelt
- Die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit.
- Den Beginn der Sommerzeit am letzten Sonntag im März.
- Das Ende der Sommerzeit am letzten Sonntag im Oktober.
- Die Bekanntgabe der Sommerzeit durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Wen es betrifft
- Alle, die von der mitteleuropäischen Sommerzeit betroffen sind.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Eckpunkte
- Die mitteleuropäische Sommerzeit wird ab dem Jahr 2002 auf unbestimmte Zeit eingeführt.
- Sie beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit, wobei die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt wird.
- Sie endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit, wobei die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt wird.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt Beginn und Ende der Sommerzeit für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre im Bundesanzeiger bekannt.
📄 Gesetzestext
SoZVSoZV2001-07-12BGBl I2001, 1591SommerzeitverordnungVerordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002StandZuletzt geändert durch Art. 292 V v. 31.8.2015 I 1474Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zurRegelung der Sommerzeit (ABl. EG Nr. L 31 S. 21).
(+++ Textnachweis ab: 19.7.2001 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 84/2000 (CELEX Nr: 300L0084) +++)
SoZVEingangsformelAuf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262), der durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
SoZV§ 1Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 5 des Einheiten- und Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.
SoZV§ 2(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2B bezeichnet.
SoZV§ 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.
SoZV§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.