Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert über amtliche Prüf- und Gewährzeichen aus den Niederlanden und Brasilien sowie über Bezeichnungen internationaler Organisationen, die nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.
Was es regelt
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen aus den Niederlanden für Eier von freilaufenden Hennen und Speck.
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen aus Brasilien für Edelmetalle.
- Ausschluss bestimmter Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen internationaler Organisationen von der Eintragung als Warenzeichen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Waren mit den genannten Prüf- und Gewährzeichen in Verkehr bringen.
- Personen oder Unternehmen, die versuchen, die Bezeichnungen der genannten internationalen Organisationen als Warenzeichen einzutragen.
Eckpunkte
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Eier von freilaufenden Hennen und Speck sind in den Niederlanden eingeführt.
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Edelmetalle sind in Brasilien eingeführt.
- Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation, der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation und der Weltorganisation für Tourismus sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
📄 Gesetzestext
WZG§4Bek 1981-09-071981-09-07BGBl I1981, 940Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 12. 9.1981 +++)
WZG§4Bek 1981-09-07I.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die -in den Niederlanden für Eier von freilaufenden Hennen (Anlage 1) und für Speck (Anlage 2) und -in Brasilien für Edelmetalle (Anlage 3) eingeführt sind.
WZG§4Bek 1981-09-07II.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen -der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4), -der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und -der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
WZG§4Bek 1981-09-07III.-
WZG§4Bek 1981-09-07IV.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2352).
WZG§4Bek 1981-09-07SchlußformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4Bek 1981-09-07Anlage 1Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für Eier von freilaufenden HennenFundstelle: BGBl. I 1981, 941)
WZG§4Bek 1981-09-07Anlage 2Niederländische Prüf- und Gewährzeichen für SpeckFundstelle: BGBl. I 1981, 941)
WZG§4Bek 1981-09-07Anlage 3Brasilianische Prüf- und Gewährzeichen für EdelmetalleFundstelle: BGBl. I 1981, 942)
WZG§4Bek 1981-09-07Anlage 4Internationale kriminalpolizeiliche OrganisationFundstelle: BGBl. I 1981, 943 - 944)
WZG§4Bek 1981-09-07Anlage 5Internationale Seefunksatelliten-OrganisationFundstelle: BGBl. I 1981, 945)
WZG§4Bek 1981-09-07Anlage 6Weltorganisation für TourismusFundstelle: BGBl. I 1981, 946)
WZG§4Bek 1981-09-07Anlage 7-
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.