Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des Gesetzes G131 vom Bundesminister des Innern auf das Bundesverwaltungsamt. Sie legt fest, welche Behörde für bestimmte Aufgaben und Entscheidungen zuständig ist.
Was es regelt
- Die Übertragung von Befugnissen des Bundesministers des Innern auf das Bundesverwaltungsamt.
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche gegen bestimmte Bescheide.
- Eine Ausnahmeregelung für Personen, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin geflüchtet sind und dem Land Nordrhein-Westfalen zugewiesen wurden.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Das Bundesverwaltungsamt.
- Der Bundesminister des Innern.
- Personen, die unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen.
- Personen, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin geflüchtet sind und dem Land Nordrhein-Westfalen zugewiesen wurden.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt erhält die Befugnisse, die dem Bundesminister des Innern gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 des G131 als oberster Dienstbehörde zustehen.
- Der Bundesminister des Innern behält sich die Entscheidungen über Widersprüche gegen Bescheide vor, die er als oberste Dienstbehörde erteilt hat.
- Für bestimmte aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin geflüchtete Personen bleibt eine frühere Regelung vom 14. November 1955 bestehen.
- Eine Bekanntmachung vom 31. Juli 1954 bezüglich der Oberfinanzdirektion Düsseldorf bleibt unberührt.
📄 Gesetzestext
BVwAZustG131AnO1960-02-09BAnz1960, Nr 31Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Rechts nach G131 auf das Bundesverwaltungsamt
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BVwAZustG131AnOI.Auf Grund des § 60 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G131) in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1297) und des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die dem Bundesminister des Innern gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 des G131 als oberster Dienstbehörde zustehenden Befugnisse. Die Entscheidungen über Widersprüche gegen Bescheide, die der Bundesminister des Innern auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung als oberste Dienstbehörde erteilt hat, behalte ich mir vor.
BVwAZustG131AnOII.Für im Bundesgebiet befindliche, dem Land Nordrhein-Westfalen im Notaufnahmeverfahren zugewiesene Personen, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin geflüchtet sind und im Bundesgebiet noch keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet haben, verbleibt es abweichend von Abschnitt I dieser Anordnung bei der durch Bekanntmachung vom 14. November 1955 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 468) getroffenen Regelung.
BVwAZustG131AnOIII.Die Bekanntmachung vom 31. Juli 1954 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 378) betr. Bestimmung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf als Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde bleibt unberührt.
BVwAZustG131AnOIV.-
BVwAZustG131AnOV.Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
BVwAZustG131AnOSchlußformelDer Bundesminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.