Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gleichstellung bestimmter Personen, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins geflüchtet sind oder dies versucht haben, um ihnen und ihren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen zu ermöglichen.
Was es regelt
- Die Gewährung von Beschädigtenversorgung für deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige.
- Die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung für Hinterbliebene von Beschädigten.
- Die Anwendung bestimmter Paragraphen des Häftlingshilfegesetzes.
- Die Geltung der Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins geflüchtet sind oder dies versucht haben und dabei gesundheitlich geschädigt wurden.
- Hinterbliebene dieser Personen, wenn der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben ist.
Eckpunkte
- Anspruch auf Beschädigtenversorgung besteht, wenn eine gesundheitliche Schädigung infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht erlitten wurde.
- Der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt muss im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen.
- Hinterbliebene erhalten Versorgung, wenn sie deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige sind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich der Verordnung haben.
- Die §§ 2, 6, 10 Abs. 1, 3 bis 6, §§ 12, 13 und 18 des Häftlingshilfegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
📄 Gesetzestext
HHG§3V1962-08-01BGBl I1962, 545Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des
HäftlingshilfegesetzesStandGeändert durch Art. 7 G v. 21.12.1992 I 2094(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) (+++ Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 1 +++)
HHG§3VEingangsformelAuf Grund des § 3 Buchstabe b des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
HHG§3V§ 1(1) Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige erhalten auf Antrag Beschädigtenversorgung nach Maßgabe des § 4 des Häftlingshilfegesetzes, wenn sie aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin geflüchtet sind oder dies versucht haben, eine gesundheitliche Schädigung infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht erlitten haben und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung haben.
(2) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen, die deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige sind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, auf Antrag Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des § 5 des Häftlingshilfegesetzes.
(3) Die §§ 2, 6, 10 Abs. 1, 3 bis 6, §§ 12, 13 und 18 des Häftlingshilfegesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
HHG§3V§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Häftlingshilfegesetzes auch im Land Berlin.
HHG§3V§ 3Diese Verordnung tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des Häftlingshilfegesetzes in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.