Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Prüfungsgebühren für die Große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes. Es legt fest, dass Gebühren erhoben werden dürfen und wie deren Höhe bestimmt wird.
Was es regelt
- Die Möglichkeit zur Erhebung von Prüfungsgebühren.
- Die Höchstgrenze für die Gebühr einer einzelnen Prüfung.
- Die Ermächtigung zur Festlegung der Gebührenhöhe durch Rechtsverordnung.
- Regelungen zur Stundung, zum Erlass und zur Erstattung von Gebühren.
Wen es betrifft
- Personen, die die Große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes ablegen.
- Das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt a.M.
Eckpunkte
- Prüfungsgebühren können für die Große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes erhoben werden.
- Die Gebühr für eine einzelne Prüfung darf 200 Deutsche Mark nicht übersteigen.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt die Höhe der Gebühren per Rechtsverordnung.
- Regelungen zu Stundung, Erlass und Erstattung der Gebühren können in dieser Rechtsverordnung getroffen werden.
Gesetzestext
Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen VerwaltungsbeamtenStand
(+++ Textnachweis ab: 26.6.1970 +++)
§ 1
Für die Abnahme der Großen Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes durch das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt a.M. können Prüfungsgebühren erhoben werden. Die Gebühr für die einzelne Prüfung darf 200 Deutsche Mark nicht übersteigen.
§ 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die Höhe der Gebühren im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können die Stundung, der Erlaß und die Erstattung der Gebühren abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden.
§ 3
Es werden aufgehoben, soweit sie Bundesrecht geworden sind: 1.das Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom
- Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 563), 2.die Ausführungsbestimmung zum Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom
- Juli 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 565).