Kurz gesagt
Dieses Gesetz begrenzt die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003, indem es eine Nullprozent-Veränderungsrate für bestimmte Vergütungen festlegt.
Was es regelt
- Die Veränderungsraten für die Vereinbarung von Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
- Die Vereinbarung des Gesamtbetrages, der Höhe der bisherigen Fallpauschalen und Sonderentgelte.
- Die BAT-Berichtigungsrate nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung.
- Ausnahmen von der Nullprozent-Veränderungsrate für bestimmte Krankenhäuser und Vergütungssysteme.
Wen es betrifft
- Die gesetzliche Krankenversicherung.
- Krankenhäuser, die nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen oder davon ausgenommen sind.
Eckpunkte
- Für das Jahr 2003 gilt eine Veränderungsrate von Null vom Hundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen.
- Ausgenommen sind Vergütungen im Rahmen von Strukturverträgen nach § 73a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
- Krankenhäuser, die im Jahr 2003 nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen, sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Vertragsparteien können Krankenhäuser, die vom DRG-Vergütungssystem ausgenommen sind oder deren Leistungen nicht sachgerecht vergütet werden können, von der Nullprozent-Veränderungsrate ausnehmen.
📄 Gesetzestext
GKVBegrG 20032002-12-23BGBl I2002, 4637, 4640Gesetz zur Begrenzung der Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung für das Jahr 2003StandGeändert durch Art. 1c G v. 12.6.2003 I 844(+++ Textnachweis ab: 1.1.2003 +++)
Das G wurde als Art. 5 d. G 860-5/10 v. 23.12.2002 I 4637 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Abs. 3 dieses G mWv 1.1.2003 in Kraft getreten.
GKVBegrG 2003(XXXX)Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen nach § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme der Vergütungen im Rahmen von Strukturverträgen nach § 73a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sowie für die Vereinbarung des Gesamtbetrages, der Höhe der bisherigen Fallpauschalen und Sonderentgelte und der BAT-Berichtigungsrate nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung. Satz 1 gilt nicht für die Krankenhäuser, die auf der Grundlage von § 17b Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2003 nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen. Abweichend von Satz 1 können die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren, Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung des DRG-Vergütungssystems ausgenommen sind, und Krankenhäuser, deren Leistungen insgesamt aus medizinischen Gründen oder wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten mit dem Fallpauschalenkatalog noch nicht sachgerecht vergütet werden können, von der Veränderungsrate von Null vom Hundert auszunehmen; im Falle der Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.