Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Estland zu, das die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen verhindern soll. Es regelt auch, wie mit Steuerfestsetzungen umzugehen ist, die vor Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und Protokoll zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Estland.
- Die Veröffentlichung dieses Abkommens und Protokolls.
- Die Änderung oder Aufhebung bereits ergangener Steuerfestsetzungen, wenn das Abkommen rückwirkend gilt.
- Die Nichtfestsetzung eines Steuermehrbetrags, wenn sich durch das Abkommen eine höhere Gesamtbelastung ergibt als zuvor.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Republik Estland steuerpflichtig sind.
- Die Steuerverwaltungen beider Länder.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 29. November 1996 in Tallinn unterzeichnet.
- Bereits ergangene Steuerfestsetzungen können geändert oder aufgehoben werden, auch wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
- Dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
- Ein Steuermehrbetrag wird nicht festgesetzt, wenn sich durch das Abkommen eine höhere Gesamtsteuerbelastung ergibt als vor dessen Inkrafttreten.
📄 Gesetzestext
DBAESTG1998-04-22BGBl II1998, 547Gesetz zu dem Abkommen vom 29. November 1996 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
(+++ Textnachweis ab: 30. 4.1998 +++)
DBAESTGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DBAESTGArt 1Dem in Tallinn am 29. November 1996 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
DBAESTGArt 2Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Estland insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
DBAESTGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.