Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Namibia zu, das die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen verhindern soll. Es regelt auch, wie mit Steuerfestsetzungen umzugehen ist, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und einem Protokoll zwischen Deutschland und Namibia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
- Die Veröffentlichung dieses Abkommens und Protokolls.
- Die Änderung oder Aufhebung von Steuerfestsetzungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.
- Die Nichtfestsetzung eines Steuermehrbetrags, wenn sich durch das Abkommen eine höhere Belastung ergibt als zuvor.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Namibia.
- Steuerpflichtige, deren Einkommen und Vermögen sowohl in Deutschland als auch in Namibia besteuert werden könnten.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 2. Dezember 1993 in Windhuk unterzeichnet.
- Steuerfestsetzungen können auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert oder aufgehoben werden, jedoch nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs nach Inkrafttreten des Abkommens.
- Ein Steuermehrbetrag wird nicht festgesetzt, wenn sich durch das Abkommen eine höhere Gesamtbelastung ergibt als zuvor.
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
DBANAMG1994-08-09BGBl II1994, 1262Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Namibia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(+++ Textnachweis ab: 14. 8.1994 +++)
DBANAMGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DBANAMGArt 1Dem in Windhuk am 2. Dezember 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Namibia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
DBANAMGArt 2Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Namibia insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
DBANAMGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.