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Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich d

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Übertragung von disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Leiter der Dienststellen. Sie legt fest, wer für bestimmte disziplinarische Maßnahmen gegenüber Beamten und Ruhestandsbeamten zuständig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BEVBDGZustAnO2025-01-08BGBl I2025, Nr. 7Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (+++ Textnachweis ab: 14.1.2025 +++) BEVBDGZustAnOEingangsformelNach § 34 Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ordnet der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens an: BEVBDGZustAnO§ 1Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des DisziplinarrechtsDen Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen: 1.gegenüber Beamtinnen und Beamten: a)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,b)die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, undc)die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,2.die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten. BEVBDGZustAnO§ 2VorbehaltsklauselDer Präsident des Bundeseisenbahnvermögens behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst auszuüben. BEVBDGZustAnO§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten, ÜbergangsbestimmungenDiese Anordnung tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf vor dem Inkrafttreten eingeleitete Disziplinarverfahren sind weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie die Delegationsanordnung BEV vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2515) anzuwenden. Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.