Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Lettland zu, das die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen verhindern soll. Es regelt auch, wie mit Steuerfestsetzungen umzugehen ist, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und einem Protokoll zwischen Deutschland und Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
- Die Veröffentlichung dieses Abkommens und Protokolls.
- Die Änderung oder Aufhebung von Steuerfestsetzungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.
- Die Nichtfestsetzung von Steuermehrbeträgen, die sich aus der Anwendung des Abkommens ergeben könnten.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Lettland.
- Steuerpflichtige, deren Einkommen und Vermögen in beiden Ländern besteuert werden könnte.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 21. Februar 1997 in Riga unterzeichnet.
- Bereits ergangene Steuerfestsetzungen können geändert oder aufgehoben werden, wenn das Abkommen rückwirkend anzuwenden ist.
- Die Frist für solche Änderungen oder Aufhebungen läuft bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs nach dem Inkrafttreten des Abkommens.
- Ein Steuermehrbetrag, der sich durch das Abkommen ergibt, wird nicht festgesetzt.
📄 Gesetzestext
DBALETG1998-03-31BGBl II1998, 330Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Februar 1997
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(+++ Textnachweis ab: 7. 4.1998 +++)
DBALETGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DBALETGArt 1Dem in Riga am 21. Februar 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
DBALETGArt 2Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Lettland insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
DBALETGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.