Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Zeitpunkt, ab dem Strafverfahrensakten im Geschäftsbereich des Bundes elektronisch geführt werden dürfen. Sie legt fest, welche Behörden davon betroffen sind und wie die Einführung der elektronischen Akte erfolgt.
Was sie regelt
- Den Zeitpunkt, ab dem Akten elektronisch geführt werden können.
- Die Bestimmung der Verfahren, in denen Akten elektronisch geführt werden.
- Die Veröffentlichungspflichten für die entsprechenden Verwaltungsanordnungen.
Wen sie betrifft
- Den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
- Finanzbehörden des Bundes, die bestimmte Ermittlungsverfahren führen.
- Den Bundesgerichtshof.
Eckpunkte
- Akten können ab dem 14. November 2020 elektronisch geführt werden.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt und die Leiter der Finanzbehörden bestimmen die Verfahren für ihren Bereich.
- Für Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion die Verfahren.
- Verwaltungsanordnungen müssen im Bundesanzeiger bekannt gemacht und auf der Internetseite des Erlassenden veröffentlicht werden.
📄 Gesetzestext
BEStrafAktEVBEStrafAktEV2020-11-09BGBl I2020, 2355Bundes-E-Strafakten-EinführungsverordnungVerordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen im Geschäftsbereich des Bundes (+++ Textnachweis ab: 14.11.2020 +++)
BEStrafAktEVEingangsformelAuf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
BEStrafAktEV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Strafverfahrensakten bei 1.dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,2.den Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und3.dem Bundesgerichtshof.
BEStrafAktEV§ 2Einführung der elektronischen Akte(1) Die Akten können ab dem 14. November 2020 elektronisch geführt werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter derjenigen Finanzbehörden des Bundes, die Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes führen, bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden. Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. Die Verwaltungsanordnungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite desjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat.
BEStrafAktEV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.