Kurz gesagt
Diese Verordnung hebt die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau auf. Sie regelt auch Übergangsfristen und -bestimmungen für bestehende und zukünftige Ausbildungsverhältnisse.
Was es regelt
- Die Aufhebung der staatlichen Anerkennung eines spezifischen Ausbildungsberufs.
- Die Weitergeltung alter Vorschriften für bestehende Ausbildungsverhältnisse.
- Die Möglichkeit, bestehende Ausbildungsverhältnisse auf neue Vorschriften umzustellen.
- Eine Frist für den Abschluss neuer Ausbildungsverträge nach den alten Vorschriften.
Wen es betrifft
- Personen, die eine Ausbildung zum Sparkassenkaufmann/zur Sparkassenkauffrau absolvieren oder anstreben.
- Vertragsparteien von Berufsausbildungsverhältnissen in diesem Bereich.
Eckpunkte
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau, ausgesprochen durch die Satzung der Deutschen Sparkassenschule Hannover vom 18. Mai 1951, wird aufgehoben.
- Für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse gelten die bisherigen Vorschriften weiter, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 8. Februar 1979.
- Berufsausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der alten Vorschriften können bis zum 31. Juli 1997 abgeschlossen werden.
- Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
AnerkSparkAusbAufhV1995-04-19BGBl I1995, 527Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des
Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau
(+++ Textnachweis ab: 28. 4.1995 +++)
AnerkSparkAusbAufhVEingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
AnerkSparkAusbAufhV§ 1Aufhebung der staatlichen Anerkennung des AusbildungsberufsDie staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau, ausgesprochen durch Satzung der Deutschen Sparkassenschule Hannover vom 18. Mai 1951, wird aufgehoben.
AnerkSparkAusbAufhV§ 2ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann vom 8. Februar 1979 (BGBl. I S. 154).
AnerkSparkAusbAufhV§ 3ÜbergangsfristBerufsausbildungsverhältnisse auf der Grundlage der Vorschriften über die Berufsausbildung zum Sparkassenkaufmann/zur Sparkassenkauffrau können unbeschadet des § 1 dieser Verordnung bis zum 31. Juli 1997 abgeschlossen werden.
AnerkSparkAusbAufhV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.