Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Litauen zu, das die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen verhindern soll. Es regelt auch, wie mit Steuerfestsetzungen umzugehen ist, die vor Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und einem Protokoll zwischen Deutschland und Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
- Die Veröffentlichung dieses Abkommens und Protokolls.
- Die Änderung oder Aufhebung von Steuerfestsetzungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.
- Die Nichtfestsetzung von Steuermehrbeträgen, die sich aus der Anwendung des Abkommens vor seinem Inkrafttreten ergeben könnten.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen steuerpflichtig sind.
- Die Finanzverwaltungen beider Länder bei der Festsetzung und Erhebung von Steuern.
Eckpunkte
- Das Abkommen und das Protokoll wurden am 22. Juli 1997 in Wilna unterzeichnet.
- Bereits ergangene Steuerfestsetzungen können geändert oder aufgehoben werden, wenn das Abkommen rückwirkend anzuwenden ist.
- Steuerfestsetzungen können auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden, aber nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs nach Inkrafttreten des Abkommens.
- Ein Steuermehrbetrag, der sich vor Inkrafttreten des Abkommens ergibt, wird nicht festgesetzt.
📄 Gesetzestext
DBAG LTU1998-07-22BGBl II1998, 1571Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Juli 1997 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
(+++ Textnachweis ab: 31. 7.1998 +++)
DBAG LTUEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DBAG LTUArt 1Dem in Wilna am 22. Juli 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
DBAG LTUArt 2Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Litauen insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
DBAG LTUArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.