Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Belgien zu, der den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke über die Our bei Steinebrück regelt. Es legt auch fest, wie deutsche Steuergesetze auf die Baustelle und das Bauwerk angewendet werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Vertrag über den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke.
- Die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts auf bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit der Baustelle.
- Die Anwendung des deutschen Verbrauchsteuer- und Monopolrechts auf Warenbewegungen auf der Baustelle.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Vertrages.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Belgien.
- Personen und Unternehmen, die an Umsätzen und Warenbewegungen im Zusammenhang mit dem Brückenbau beteiligt sind.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 5. Februar 1979 und dem dazugehörigen Briefwechsel wird zugestimmt.
- Die Baustelle und das Bauwerk gelten für das deutsche Umsatzsteuerrecht als Außengebiet.
- Die Baustelle und das Bauwerk gelten für das deutsche Verbrauchsteuer- und Monopolrecht als außerhalb des Erhebungs- oder Monopolgebietes befindlich.
- Die steuerlichen Bestimmungen des Vertrages sind rückwirkend ab dem 1. Januar 1978 anzuwenden.
📄 Gesetzestext
AutobBrVtrBELG1980-06-13BGBl II1980, 752Gesetz zum Vertrag vom 5. Februar 1979 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien über den Bau und die Unterhaltung einer
Autobahnbrücke über die Our bei Steinebrück
(+++ Textnachweis ab: 20. 6.1980 +++)
AutobBrVtrBELGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
AutobBrVtrBELGArt 1Dem in Brüssel am 5. Februar 1979 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über den Bau und die Unterhaltung einer Autobahnbrücke über die Our bei Steinebrück sowie dem dazugehörigen Briefwechsel vom selben Tage wird zugestimmt. Der Vertrag und der Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
AutobBrVtrBELGArt 2(1) Für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts auf die in Artikel 11 Abs. 1 und 4 des Vertrages bezeichneten Umsätze ist die als belgisches Hoheitsgebiet geltende Baustelle einschließlich Bauwerk als Außengebiet anzusehen.
(2) Für die Anwendung des deutschen Verbrauchsteuer- und Monopolrechts auf die in Artikel 11 Abs. 1 und 4 des Vertrages bezeichneten Warenbewegungen ist die als belgisches Hoheitsgebiet geltende Baustelle einschließlich Bauwerk als außerhalb des Erhebungs- oder Monopolgebietes befindlich anzusehen.
(3) Die in Artikel 11 des Vertrages vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 1978 anzuwenden.
AutobBrVtrBELGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
AutobBrVtrBELGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.