Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt Änderungen des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" zu und regelt die Benennung von Unterzeichnern.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu den Änderungen des EUTELSAT-Übereinkommens vom 13. Februar 1997.
- Die Veröffentlichung der Änderungen mit einer amtlichen deutschen Übersetzung.
- Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Benennung von Unterzeichnern (Signatare).
- Die Gebühren für die Benennung von Unterzeichnern.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des EUTELSAT-Übereinkommens.
- Personen oder Organisationen, die als Unterzeichner (Signatare) benannt werden möchten.
Eckpunkte
- Den Änderungen des EUTELSAT-Übereinkommens vom 13. Februar 1997 wird zugestimmt.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt per Rechtsverordnung die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und das Verfahren für die Benennung von Unterzeichnern.
- Die Benennung von Unterzeichnern erfolgt gegen Gebühr.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das geänderte EUTELSAT-Übereinkommen in einer Neufassung bekanntmachen.
📄 Gesetzestext
EUTELSATÜbkÄndG1998-08-13BGBl II1998, 1738Gesetz zu den Änderungen vom 13. Februar 1997 des Übereinkommens
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT"
(EUTELSAT-Übereinkommen)StandZuletzt geändert durch Art. 456 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 21.8.1998 +++)
EUTELSATÜbkÄndGArt 1Den in Paris am 13. Februar 1997 von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Änderungen des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT", geändert am 18. Mai 1995 (BGBl. 1984 II S. 682; 1997 II S. 695), wird zugestimmt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
EUTELSATÜbkÄndGArt 2(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und das Verfahren für eine Benennung von Unterzeichnern (Signatare) durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Die Benennung erfolgt gegen Gebühr. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen durch Rechtsverordnung zu regeln.
EUTELSATÜbkÄndGArt 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das EUTELSAT-Übereinkommen in der durch die vereinbarten Änderungen vom 13. Februar 1997 geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung in der Neufassung bekanntmachen.
EUTELSATÜbkÄndGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel XIX für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.