Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Was es regelt
- Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in bestimmten Angelegenheiten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
- Die Anwendung der Anordnung auf Widersprüche, die seit dem 1. April 2003 eingelegt wurden.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte aus dem Bundesamt für Zivildienst.
- Das Bundesverwaltungsamt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt erhält die Befugnis, Widerspruchsbescheide in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten zu erlassen, wenn es den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat.
- Das Bundesverwaltungsamt vertritt den Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, wenn es für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
- Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend behält sich die Vertretung des Dienstherrn in besonderen Fällen vor.
- Die Anordnung ist seit dem 1. Juli 2003 in Kraft.
📄 Gesetzestext
BMinFSFJWid/BVtrAnO 20032003-06-18BGBl I2003, 1007Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2003 +++)
BMinFSFJWid/BVtrAnO 2003I.Erlass von WiderspruchsbescheidenAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten zu erlassen, dem Bundesverwaltungsamt, soweit es den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt hat und Beamtinnen und Beamte aus dem Bundesamt für Zivildienst betroffen sind.
BMinFSFJWid/BVtrAnO 2003II.Die Anordnung findet Anwendung auf alle Widersprüche, die seit dem 1. April 2003 eingelegt worden sind.
BMinFSFJWid/BVtrAnO 2003III.Vertretung bei Klagen aus dem BeamtenverhältnisAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Bundesverwaltungsamt, soweit es nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist. Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
BMinFSFJWid/BVtrAnO 2003IV.Die Anordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
BMinFSFJWid/BVtrAnO 2003SchlussformelDie Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.