Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Venezuela zu, das darauf abzielt, die doppelte Besteuerung von Einkommen und Vermögen zu vermeiden. Es regelt auch die Anwendung dieses Abkommens, insbesondere für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen vom 8. Februar 1995 zwischen Deutschland und Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
- Die Veröffentlichung des Abkommens und des dazugehörigen Protokolls.
- Die Änderung oder Aufhebung bereits ergangener Steuerfestsetzungen, wenn das Abkommen rückwirkend anzuwenden ist.
- Die Bedingungen für die Festsetzung, Aufhebung und Änderung von Steuern, auch wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Venezuela steuerpflichtig sind.
- Die Steuerverwaltungen beider Länder.
Eckpunkte
- Dem Abkommen vom 8. Februar 1995 und dem Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt.
- Steuerfestsetzungen können geändert oder aufgehoben werden, wenn das Abkommen rückwirkend anzuwenden ist.
- Dies ist auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist möglich, jedoch nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs nach Inkrafttreten des Abkommens.
- Ein Steuermehrbetrag wird nicht festgesetzt, wenn sich vor Inkrafttreten des Abkommens eine höhere Gesamtbelastung ergibt als nach den vorherigen Rechtsvorschriften.
📄 Gesetzestext
DBAVENG1996-04-25BGBl II1996, 727Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Februar 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Venezuela zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
(+++ Textnachweis ab: 7. 5.1996 +++)
DBAVENGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DBAVENGArt 1Dem am 8. Februar 1995 in Caracas unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
DBAVENGArt 2Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Venezuela insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
DBAVENGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 28 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.