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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt, welche amtlichen Prüf- und Gewährzeichen aus Schweden sowie bestimmte Bezeichnungen und Abkürzungen internationaler Organisationen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4SBek1985-03-19BGBl I1985, 598Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 28. 3.1985 +++) WZG§4SBekI.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die im Königreich Schweden eingeführt sind. WZG§4SBekII.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß -neben den in der Bekanntmachung vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) in der Anlage unter Abschnitt II Nr. 11 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Internationalen Währungsfonds auch die Bezeichnung und die Abkürzungen, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, und -neben den in der Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47) in der Anlage 9 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation auch die Bezeichnung, die in der Anlage 3 aufgeführt ist, von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. WZG§4SBekIII.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1259). WZG§4SBekSchlußformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4SBekAnlage 1Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Schweden(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,Fundstelle: BGBl. I 1985, 599) WZG§4SBekAnlage 2Internationaler Währungsfonds(Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)Bezeichnung und Abkürzung in spanischer Sprache: Fondo Monetario Internacional - FMI Abkürzung in englischer Sprache: IMF WZG§4SBekAnlage 3Internationale Seeschiffahrts-OrganisationBezeichnung in arabischer Sprache (Inhalt: nicht darstellbare Schriftzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.