Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt, welche amtlichen Prüf- und Gewährzeichen aus Schweden sowie bestimmte Bezeichnungen und Abkürzungen internationaler Organisationen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.
Was es regelt
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Schweden.
- Bezeichnungen und Abkürzungen des Internationalen Währungsfonds.
- Bezeichnungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.
- Was von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen eintragen lassen wollen.
- Behörden, die für die Eintragung von Warenzeichen zuständig sind.
Eckpunkte
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen aus Schweden sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Die Bezeichnung "Fondo Monetario Internacional" und die Abkürzungen "FMI" (spanisch) sowie "IMF" (englisch) des Internationalen Währungsfonds sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Eine bestimmte arabische Bezeichnung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
📄 Gesetzestext
WZG§4SBek1985-03-19BGBl I1985, 598Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 28. 3.1985 +++)
WZG§4SBekI.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage 1 amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die im Königreich Schweden eingeführt sind.
WZG§4SBekII.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß -neben den in der Bekanntmachung vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) in der Anlage unter Abschnitt II Nr. 11 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Internationalen Währungsfonds auch die Bezeichnung und die Abkürzungen, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, und -neben den in der Bekanntmachung vom 19. Januar 1983 (BGBl. I S. 47) in der Anlage 9 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation auch die Bezeichnung, die in der Anlage 3 aufgeführt ist, von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
WZG§4SBekIII.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1259).
WZG§4SBekSchlußformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4SBekAnlage 1Amtliche Prüf- und Gewährzeichen des Königreichs Schweden(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)
WZG§4SBekAnlage 2Internationaler Währungsfonds(Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)Bezeichnung und Abkürzung in spanischer Sprache: Fondo Monetario Internacional - FMI Abkürzung in englischer Sprache: IMF
WZG§4SBekAnlage 3Internationale Seeschiffahrts-OrganisationBezeichnung in arabischer Sprache (Inhalt: nicht darstellbare Schriftzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1985, 599)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.