Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten eines Staatsvertrages zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Es regelt Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze zwischen diesen beiden Bundesländern.
Was es regelt
- Den Abschluss des Zweiten Staatsvertrages über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze.
- Das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages.
- Die Zustimmung der Landtage von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen zu diesem Vertrag.
- Die Bereitstellung der im Vertrag genannten Anlage zur Einsichtnahme.
Wen es betrifft
- Das Land Niedersachsen.
- Das Land Nordrhein-Westfalen.
Eckpunkte
- Der Staatsvertrag wurde am 12./21. November 1997 abgeschlossen.
- Der Landtag des Landes Niedersachsen stimmte am 28. Januar 1998 zu.
- Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen stimmte am 10. Februar 1998 zu.
- Der Staatsvertrag ist am 1. April 1998 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
GrÄndStVtr2ND/NWBek1998-07-06BGBl I1998, 1867Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des
Zweiten Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land
Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
(+++ Textnachweis ab: 22. 7.1998 +++)
GrÄndStVtr2ND/NWBek(XXXX)Zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen wurde am 12./21. November 1997 der Zweite Staatsvertrag über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Landes Niedersachsen mit Gesetz vom 28. Januar 1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 74) und der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen mit Gesetz vom 10. Februar 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 142) zugestimmt.Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 am 1. April 1998 in Kraft getreten (Bekanntmachung der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 16. April 1998 - Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 484 / Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. April 1998 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 222).Die in Artikel 1 des Staatsvertrages genannte Anlage liegt bei der Bezirksregierung Hannover in Hannover und bei der Bezirksregierung Weser-Ems in Oldenburg sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zur Einsicht bereit.Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekanntgemacht.
Bundesministerium des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.