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ZKAVZKAV2019-12-13BGBl I2019, 2738Zwischenlagerkosten-AnteilsfestsetzungsverordnungVerordnung zur Festsetzung des Anteils der für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen notwendigen Kosten an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (+++ Textnachweis ab: 20.12.2019 +++)
ZKAVEingangsformelAuf Grund des § 3 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
ZKAV§ 1Festsetzung des AnteilsDer Anteil an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz, der auf die notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes entfällt, wird wie folgt festgesetzt: 1.für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Biblis, Gundremmingen und Emsland auf 23,3 Millionen Euro,2.für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Brokdorf, Grafenrheinfeld, Grohnde, Isar, Unterweser, Stade und Würgassen auf 103,6 Millionen Euro,3.für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Neckarwestheim, Obrigheim und Philippsburg auf 70,4 Millionen Euro,4.für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Brunsbüttel und Krümmel auf 78,8 Millionen Euro.
ZKAV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.