Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Verlängerung der Befristung von Vorschriften, die zur Terrorismusbekämpfung erlassen wurden. Es regelt auch eine Evaluierung dieser Vorschriften.
Was es regelt
- Die Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen.
- Die Evaluierung der Anwendung bestimmter Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.
- Die Einschränkung des Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses.
- Das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung, die die Evaluierung durchführen muss.
- Bürger, deren Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses eingeschränkt werden kann.
Eckpunkte
- Die Evaluierung der Vorschriften muss vor dem 10. Januar 2021 erfolgen.
- Die Evaluierung muss unter Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger stattfinden.
- Bei der Evaluierung sind die Häufigkeit und Auswirkungen von Grundrechtseingriffen sowie die Wirksamkeit zur Terrorismusbekämpfung zu untersuchen.
- Die Bestellung der Sachverständigen erfolgt im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag.
📄 Gesetzestext
TerrBekGeBefrVerlG2015-12-03BGBl I2015, 2161Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen (+++ Textnachweis ab: 10.12.2015 +++)
TerrBekGeBefrVerlG(XXXX) Art 1 bis 4Änderungsvorschriften
TerrBekGeBefrVerlGArt 5EvaluierungDie Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 3142), das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) und dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist von der Bundesregierung vor dem 10. Januar 2021 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger zu evaluieren. Bei der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in Beziehung zu setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Terrorismusbekämpfung. Die Sachverständigenauswahl muss dem Maßstab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung tragen. Die Bestellung des oder der wissenschaftlichen Sachverständigen hat im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag zu erfolgen.
TerrBekGeBefrVerlGArt 6Einschränkung eines GrundrechtsDas Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 1 eingeschränkt.
TerrBekGeBefrVerlGArt 7InkrafttretenDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. März 2016 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.