Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts namens "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" durch den Bund. Ihre Hauptaufgabe ist die Förderung von Umweltschutzvorhaben, insbesondere unter Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft.
Was es regelt
- Die Errichtung und Rechtsform der Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt".
- Die Aufgaben der Stiftung, insbesondere die Förderung von Umweltschutzprojekten.
- Die Rechnungsprüfung der Stiftung durch den Bundesrechnungshof.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Den Bund als Errichter der Stiftung.
- Die "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" selbst.
- Mittelständische Unternehmen und andere Akteure im Umweltschutzbereich, die von Förderungen profitieren können.
Eckpunkte
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Sie soll Vorhaben zum Schutz der Umwelt fördern, mit besonderem Fokus auf die mittelständische Wirtschaft.
- Die Stiftung soll in der Regel außerhalb staatlicher Programme tätig sein, kann diese aber ergänzen.
- Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung wird vom Bundesrechnungshof geprüft.
📄 Gesetzestext
DBUStiftG1990-07-18BGBl I1990, 1448Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt"StandGeändert durch Art. 2 G v. 31.7.2016 I 1914
(+++ Textnachweis ab: 28. 7.1990 +++)
DBUStiftG§ 1Errichtung und RechtsformDer Bund wird unter dem Namen "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichten.
DBUStiftG§ 2Aufgabe(1) Aufgabe der Stiftung soll es sein, Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern. Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Stiftung insbesondere fördern: -Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich umwelt- und gesundheitsfreundlicher Verfahren und Produkte unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen;-Austausch von Wissen über die Umwelt zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und anderen öffentlichen oder privaten Stellen; Vorhaben zur Vermittlung von Wissen über die Umwelt;-innerdeutsche Kooperationsprojekte in der Anwendung von Umwelttechnik vorwiegend durch mittelständische Unternehmen einschließlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;-Bewahrung und Sicherung nationalen Kulturgutes im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben).
(3) Die Stiftung soll jährlich einen Umweltpreis vergeben.
DBUStiftG§ 3RechnungsprüfungDie Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
DBUStiftG§ 4Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
DBUStiftG§ 5InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.