Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Belgien zu, der die deutsch-belgische Grenze im Bereich der Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach korrigiert. Es regelt die rechtlichen Folgen dieser Grenzberichtigung.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 26. März 1982 über die Grenzberichtigung.
- Die Veröffentlichung des Vertrages.
- Die Verfügbarkeit von Karten, die im Vertrag genannt sind, zur Einsicht.
- Das Inkrafttreten deutschen Rechts und Außerkrafttreten belgischen Rechts in den an Deutschland fallenden Gebieten.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Belgien.
- Gebietsteile in den Kreisen Aachen und Malmedy entlang der Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach.
Eckpunkte
- Der Vertrag wurde am 26. März 1982 in Brüssel unterzeichnet.
- Fünf Karten, die im Vertrag genannt sind, liegen zur Einsicht beim Auswärtigen Amt, beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, beim Regierungspräsidenten Köln und beim Oberkreisdirektor des Kreises Aachen bereit.
- In den an Deutschland fallenden Gebietsteilen tritt mit Inkrafttreten des Vertrags Bundesrecht in Kraft und belgisches Recht außer Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens des Vertrags wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
📄 Gesetzestext
GrBerKrAC/MalVtrBELG1988-04-28BGBl II1988, 445Gesetz zu dem Vertrag vom 26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und MalmedyStandGeändert durch Art. 13 G v. 8.7.2016 I 1594
(+++ Textnachweis Geltung ab: 15.5.1988 +++)
GrBerKrAC/MalVtrBELGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
GrBerKrAC/MalVtrBELGArt 1Dem in Brüssel am 26. März 1982 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy, wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags genannten fünf Karten liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv), beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Köln sowie beim Oberkreisdirektor des Kreises Aachen zur Einsicht bereit.
GrBerKrAC/MalVtrBELGArt 2In den Gebietsteilen, die nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags die geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das belgische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.
GrBerKrAC/MalVtrBELG(XXXX) Art 3 und 4(weggefallen)
GrBerKrAC/MalVtrBELGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.