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Gesetz zu dem Vertrag vom 26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgische

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Belgien zu, der die deutsch-belgische Grenze im Bereich der Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach korrigiert. Es regelt die rechtlichen Folgen dieser Grenzberichtigung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GrBerKrAC/MalVtrBELG1988-04-28BGBl II1988, 445Gesetz zu dem Vertrag vom 26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und MalmedyStandGeändert durch Art. 13 G v. 8.7.2016 I 1594 (+++ Textnachweis Geltung ab: 15.5.1988 +++) GrBerKrAC/MalVtrBELGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: GrBerKrAC/MalVtrBELGArt 1Dem in Brüssel am 26. März 1982 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy, wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags genannten fünf Karten liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv), beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Köln sowie beim Oberkreisdirektor des Kreises Aachen zur Einsicht bereit. GrBerKrAC/MalVtrBELGArt 2In den Gebietsteilen, die nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags die geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das belgische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft. GrBerKrAC/MalVtrBELG(XXXX) Art 3 und 4(weggefallen) GrBerKrAC/MalVtrBELGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.