Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt den Änderungen vom 1. September 1995 des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" zu und regelt deren Umsetzung in Deutschland.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu den Änderungen des INTELSAT-Übereinkommens vom 1. September 1995.
- Die Veröffentlichung der Änderungen mit einer amtlichen deutschen Übersetzung.
- Die Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Benennung von Unterzeichnern (Signataren).
- Die Festlegung von Gebühren für die Benennung von Unterzeichnern.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des INTELSAT-Übereinkommens.
- Unterzeichner (Signatare) der INTELSAT-Organisation.
Eckpunkte
- Den Änderungen des INTELSAT-Übereinkommens vom 1. September 1995 wird zugestimmt.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt die Benennung von Unterzeichnern (Signataren) durch Rechtsverordnung.
- Die Benennung von Unterzeichnern erfolgt gegen Gebühr.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
INTELSATÜbkÄndG1998-08-13BGBl II1998, 1742Gesetz zu den Änderungen vom 1. September 1995 des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"StandZuletzt geändert durch Art. 457 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 21.8.1998 +++)
INTELSATÜbkÄndGArt 1Den in Kopenhagen am 1. September 1995 von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT", geändert am 31. August 1995 (BGBl. 1973 II S. 249; 1997 II S. 537), wird zugestimmt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
INTELSATÜbkÄndGArt 2(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde) und das Verfahren für eine Benennung von Unterzeichnern (Signatare) durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Die Benennung erfolgt gegen Gebühr. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen durch Rechtsverordnung zu regeln.
INTELSATÜbkÄndGArt 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das INTELSAT-Übereinkommen in der durch die vereinbarten Änderungen vom 1. September 1995 geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung in der Neufassung bekanntmachen.
INTELSATÜbkÄndGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Übereinkommens nach seinem Artikel XVII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.