Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung einer Vereinbarung vom 10. Dezember 1964, die wiederum ein Abkommen vom 20. April 1960 zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich über Soziale Sicherheit umsetzt. Sie legt fest, welche Stellen für Familienbeihilfen zuständig sind.
Was es regelt
- Die Bestimmung der Verbindungsstelle für Familienbeihilfen gemäß Artikel 2 Abs. (1) Nr. 1 Buchstabe g) der Vereinbarung.
- Die Bestimmung des zuständigen Trägers für Familienbeihilfen gemäß Artikel 4 Abs. (1) Nr. 7 der Vereinbarung.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
- Die Geltung der Verordnung im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Personen, die Anspruch auf Familienbeihilfen im Rahmen des Abkommens zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich haben.
- Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Kindergeldkasse), Nürnberg.
Eckpunkte
- Die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Kindergeldkasse), Nürnberg, ist die Verbindungsstelle für Familienbeihilfen nach Artikel 2 Abs. (1) Nr. 1 Buchstabe g) der Vereinbarung.
- Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Nürnberg, ist der zuständige Träger für Familienbeihilfen nach Artikel 4 Abs. (1) Nr. 7 der Vereinbarung.
- Diese Verordnung ist rückwirkend zum 1. März 1967 in Kraft getreten.
- Die Verordnung tritt außer Kraft, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens außer Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkGBRDVbgV1967-12-15BGBl II1967, 2581Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur
Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über
Soziale Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 1. 3.1967 +++)
SozSichAbkGBRDVbgVEingangsformelAuf Grund des Artikels 5 Buchstabe a) des Gesetzes vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1273) zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
SozSichAbkGBRDVbgV§ 1Als Verbindungsstelle für die Familienbeihilfen nach Artikel 2 Abs. (1) Nr. 1 Buchstabe g) der Vereinbarung wird die -Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Kindergeldkasse), Nürnberg,und als zuständiger Träger für die Familienbeihilfen nach Artikel 4 Abs. (1) Nr. 7 der Vereinbarung wird die-Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Nürnberg, bestimmt.
§ 1 Kursivdruck: Vgl. § 243 AFG
SozSichAbkGBRDVbgV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes vom 15. September 1965 auch im Lande Berlin.
SozSichAbkGBRDVbgV§ 3(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. März 1967 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens außer Kraft tritt.
(3)
SozSichAbkGBRDVbgVSchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.