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Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deuts

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Durchführung einer Vereinbarung vom 10. Dezember 1964, die wiederum ein Abkommen vom 20. April 1960 zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich über Soziale Sicherheit umsetzt. Sie legt fest, welche Stellen für Familienbeihilfen zuständig sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SozSichAbkGBRDVbgV1967-12-15BGBl II1967, 2581Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit (+++ Textnachweis ab: 1. 3.1967 +++) SozSichAbkGBRDVbgVEingangsformelAuf Grund des Artikels 5 Buchstabe a) des Gesetzes vom 15. September 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1273) zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: SozSichAbkGBRDVbgV§ 1Als Verbindungsstelle für die Familienbeihilfen nach Artikel 2 Abs. (1) Nr. 1 Buchstabe g) der Vereinbarung wird die -Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Kindergeldkasse), Nürnberg,und als zuständiger Träger für die Familienbeihilfen nach Artikel 4 Abs. (1) Nr. 7 der Vereinbarung wird die-Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Nürnberg, bestimmt. § 1 Kursivdruck: Vgl. § 243 AFG SozSichAbkGBRDVbgV§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des Gesetzes vom 15. September 1965 auch im Lande Berlin. SozSichAbkGBRDVbgV§ 3(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. März 1967 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens außer Kraft tritt. (3) SozSichAbkGBRDVbgVSchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.