Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Protokoll zu, das das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ändert, und regelt die Befolgung von Anweisungen ausländischer Stellen durch zivile Luftfahrzeuge.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Protokoll zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.
- Die Befolgung von Anweisungen ausländischer Stellen durch Führer ziviler Luftfahrzeuge.
- Ordnungswidrigkeiten bei Nichtbefolgung solcher Anweisungen.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und des Protokolls.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des Protokolls.
- Führer ziviler Luftfahrzeuge.
Eckpunkte
- Dem Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 wird zugestimmt.
- Der Führer eines zivilen Luftfahrzeugs muss Anweisungen einer ausländischen Stelle befolgen, die diese in Wahrnehmung ihrer Lufthoheit nach Artikel 3bis des Abkommens erteilt.
- Die Nichtbefolgung einer solchen Anweisung ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
📄 Gesetzestext
IntZLuftAbkProtG1996-02-09BGBl II1996, 210Gesetz zu dem Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens
vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
(9. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt)
(+++ Textnachweis ab: 24. 2.1996 +++)
IntZLuftAbkProtGArt 1Dem in Montreal am 10. Mai 1984 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411), zuletzt geändert durch das Protokoll vom 16. Oktober 1974 (BGBl. 1983 II S. 763), wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
IntZLuftAbkProtGArt 2(1) Der Führer eines zivilen Luftfahrzeugs hat Anweisungen einer ausländischen Stelle zu befolgen, die diese ihm in Wahrnehmung ihrer Lufthoheit nach Artikel 3bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 1 eine Anweisung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt.
IntZLuftAbkProtGArt 3(1) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.