Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz zu, das die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen regelt. Es legt fest, wie die Kosten für solche Hilfseinsätze auf deutscher Seite getragen werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen vom 28. November 1984 zwischen Deutschland und der Schweiz.
- Die Kostentragung für Hilfseinsätze der Bundesrepublik Deutschland in der Schweiz.
- Die Kostentragung für bestimmte Aufwendungen, die in den Fällen des Artikels 10 Abs. 3 des Abkommens entstehen.
- Die Anwendbarkeit des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft.
- Der Bund, die Länder und das Land Berlin bei der Durchführung von Hilfseinsätzen.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 28. November 1984 in Bern unterzeichnet.
- Der Bund trägt die Aufwendungen, wenn der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat.
- Das jeweilige Land trägt die Aufwendungen, wenn der Innenminister des Landes oder ein ermächtigter Regierungspräsident Hilfe zugesagt hat.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
KatHiLAbkCHEG1987-01-22BGBl II1987, 74Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren UnglücksfällenStandGeändert durch Art. 30 V v. 19.6.2020 I 1328
(+++ Textnachweis ab: 29.1.1987 +++)
KatHiLAbkCHEGArt 1Dem in Bern am 28. November 1984 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
KatHiLAbkCHEGArt 2(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Schweiz entstehen, trägt 1.der Bund, soweit der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat,2.das jeweilige Land, soweit der Innenminister des Landes oder ein von ihm ermächtigter Regierungspräsident Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens entsprechend.
(3) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 10 Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
KatHiLAbkCHEGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
KatHiLAbkCHEGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.