Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Umbenennung der Genossenschaftsbank Berlin und ihre mögliche Umwandlung in eine Aktiengesellschaft. Sie legt die Voraussetzungen und das Verfahren für diese Umwandlung fest.
Was sie regelt
- Die Umbenennung der Genossenschaftsbank Berlin.
- Die Fassung des Statuts der umbenannten Bank.
- Die Möglichkeit der Umwandlung der Bank in eine Aktiengesellschaft.
- Die Bedingungen und das Verfahren für einen solchen Umwandlungsbeschluss.
Wen es betrifft
- Die Genossenschaftsbank Berlin, die in "GBB Genossenschafts-Holding Berlin" umbenannt wird.
- Die Bundesrepublik Deutschland als Gründer und Übernehmer des Grundkapitals im Falle einer Umwandlung.
Eckpunkte
- Die Genossenschaftsbank Berlin erhält den Namen "GBB Genossenschafts-Holding Berlin".
- Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin kann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
- Für den Umwandlungsbeschluss muss mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten sein.
- Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des vertretenen Kapitals und der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
📄 Gesetzestext
GBBStatÄndV1991-11-15BGBl I1991, 2123Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu
deren UmwandlungStandZuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 30.11.1991 +++)
GBBStatÄndVEingangsformelAuf Grund der Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
GBBStatÄndV§ 1Die Genossenschaftsbank Berlin erhält den Namen "GBB Genossenschafts-Holding Berlin".
GBBStatÄndV§ 2Das Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.
GBBStatÄndV§ 3(1) Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin kann gemäß den §§ 385a bis 385c des Aktiengesetzes in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung. Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Kapitals umfaßt. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. Als Gründer der Aktiengesellschaft gilt die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt das Grundkapital der Gesellschaft. Ergänzend ist § 383 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der GBB Genossenschafts-Holding Berlin festgestellt. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
GBBStatÄndV§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
GBBStatÄndVAnlageStatut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin(Text siehe: GBBStatÄndVAnl)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.