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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigte

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten für Widerspruchsbescheide und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Sie legt fest, wer in bestimmten Angelegenheiten Entscheidungen trifft und den Dienstherrn vor Gericht vertritt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMinGSZustAnO2004-07-12BGBl I2004, 1737Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung und nach den Beihilfevorschriften des Bundes (+++ Textnachweis ab: 1. 5.2004 +++) BMinGSZustAnOI.Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung und nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu entscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war. BMinGSZustAnOII.Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung und nach den Beihilfevorschriften des Bundes übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen. BMinGSZustAnOIII.Diese Anordnung wird am 1. Mai 2004 wirksam. BMinGSZustAnOSchlussformelDie Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.