Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik zu, der das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und dessen Anwendung erleichtert. Es regelt, wie Rechtshilfeersuchen zwischen den beiden Ländern in Strafsachen behandelt werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Vertrag vom 2. Februar 2000 zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik.
- Die Befugnis von Polizeibehörden zur Stellung von Ersuchen.
- Die Behandlung von Rechtshilfeersuchen tschechischer Behörden bei Handlungen, die in Deutschland Ordnungswidrigkeiten wären.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und des Vertrages.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik.
- Polizeibehörden und Bewilligungsbehörden in Deutschland.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 2. Februar 2000 wird zugestimmt und er wird veröffentlicht.
- Polizeibehörden dürfen Ersuchen nur stellen, wenn sie nach innerstaatlichem Recht selbst Anordnungen treffen können (Artikel 23 des Vertrags).
- Rechtshilfeersuchen tschechischer Behörden, die eine Ordnungswidrigkeit betreffen, werden behandelt, als ob es sich um eine strafbare Handlung handeln würde.
- Die Bewilligungsbehörde kann die Rechtshilfehandlung an die zuständige Verwaltungsbehörde übertragen.
📄 Gesetzestext
EuRHiÜbkErgVtrCZEG2001-07-13BGBl II2001, 733 (2002 II 788)Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2000 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
(+++ Textnachweis ab: 20.7.2001 +++)
EuRHiÜbkErgVtrCZEGArt 1Dem in Prag am 2. Februar 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
EuRHiÜbkErgVtrCZEGArt 2Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne von Artikel 23 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
EuRHiÜbkErgVtrCZEGArt 3Rechtshilfeersuchen tschechischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.
EuRHiÜbkErgVtrCZEGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 des Vertrages treten gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.