← Deutschland

Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Ü

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik zu, der das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und dessen Anwendung erleichtert. Es regelt, wie Rechtshilfeersuchen zwischen den beiden Ländern in Strafsachen behandelt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EuRHiÜbkErgVtrCZEG2001-07-13BGBl II2001, 733 (2002 II 788)Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (+++ Textnachweis ab: 20.7.2001 +++) EuRHiÜbkErgVtrCZEGArt 1Dem in Prag am 2. Februar 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. EuRHiÜbkErgVtrCZEGArt 2Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne von Artikel 23 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können. EuRHiÜbkErgVtrCZEGArt 3Rechtshilfeersuchen tschechischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen. EuRHiÜbkErgVtrCZEGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 des Vertrages treten gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 34 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.