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Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zu, der die Gründung des IT-Planungsrats und die Grundlagen der Zusammenarbeit bei der Nutzung von Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern regelt. Es dient der Ausführung von Artikel 91c des Grundgesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GGArt91cVtrG2010-05-27BGBl I2010, 662Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (siehe: GGArt91cVtr)StandGeändert durch Art. 1 Vertrag v. 21.3.2019 I 1127 iVm Art. 1 G v. 4.8.2019 I 1126 (+++ Textnachweis ab: 3.6.2010 +++) GGArt91cVtrGEingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: GGArt91cVtrGArt 1(1) Dem „Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG“ (IT-Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. (2) Der IT-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. GGArt91cVtrGArt 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag, an dem die Vorschriften des IT-Staatsvertrages nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Für den Fall, dass der IT-Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Absatz 2 außer Kraft tritt, ist dies ebenfalls im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.