Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Abschnitte von Bundesfernstraßen privat finanziert werden sollen. Sie dient der Umsetzung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes.
Was es regelt
- Die Bestimmung von Bundesfernstraßenabschnitten als privatfinanziert.
- Die Festlegung von Strecken, die nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
- Die Landesregierungen von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
Eckpunkte
- Die Verordnung bestimmt spezifische Abschnitte von Bundesfernstraßen als privatfinanziert.
- Dazu gehören der Warnow-Tunnel (Bundesstraße B 103n zwischen Straßenkilometer 1+040 und 3+160) in Mecklenburg-Vorpommern.
- Ebenfalls dazu gehört der Herrentunnel (Bundesstraße B 104 zwischen Straßenkilometer 6+034,11 westlich der Trave und 8+051,08 östlich der Trave) in Schleswig-Holstein.
- Diese Abschnitte sollen nach Maßgabe des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und zugehöriger Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden.
📄 Gesetzestext
FStrPrivFinBestV 2005FStrPrivFinBestV2005-06-20BGBl I2005, 1686Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-BestimmungsverordnungVerordnung zur Bestimmung von privatfinanzierten Abschnitten von Bundesfernstraßen
(+++ Textnachweis ab: 25. 6.2005 +++)
FStrPrivFinBestV 2005FStrPrivFinBestVEingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den Landesregierungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:
FStrPrivFinBestV 2005FStrPrivFinBestV§ 1Bestimmung privatfinanzierter Abschnitte von BundesfernstraßenDie in der Anlage bezeichneten Abschnitte von Bundesfernstraßen werden als Strecken festgelegt, die nach Maßgabe des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und der übrigen zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen (Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen).
FStrPrivFinBestV 2005FStrPrivFinBestV§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
FStrPrivFinBestV 2005FStrPrivFinBestVAnlage(zu § 1)Privatfinanzierte Abschnitte von BundesfernstraßenFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1686lfd Nr.BezeichnungStreckenabschnittBundesland1Warnow-Tunnel (im Stadtgebiet der Hansestadt Rostock)Bundesstraße B 103n zwischen Straßenkilometer 1+040 und Straßenkilometer 3+160Mecklenburg-Vorpommern2Herrentunnel (im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck)Bundesstraße B 104 zwischen Straßenkilometer 6+034,11 westlich der Trave und Straßenkilometer 8+051,08 östlich der TraveSchleswig-Holstein
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.