Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einführung eines einheitlichen Spitzensignals für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. Sie legt fest, wie dieses Signal bei Dunkelheit zu führen ist.
Was es regelt
- Das Führen eines Spitzensignals bei Dunkelheit.
- Die Form und Farbe des Spitzensignals.
- Ausnahmen von der Pflicht zum Führen des Signals beim Rangieren.
- Verfahren in anderen Fällen nach landesrechtlichen Bestimmungen für Anschlussbahnen.
Wen es betrifft
- Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs.
- Fahrzeugführer von Triebfahrzeugen auf diesen Eisenbahnen.
Eckpunkte
- Bei Dunkelheit muss vorn am ersten Fahrzeug ein Spitzensignal geführt werden.
- Das Spitzensignal besteht aus drei weiß leuchtenden Laternen in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal).
- Das Signal muss nicht geführt werden, wenn rangiert wird und dabei Bahnübergänge ohne technische Sicherung oder Sicherungsposten nicht befahren werden.
- In anderen Fällen gelten die Bestimmungen der Länder für Anschlussbahnen.
📄 Gesetzestext
SpitzSignalV1957-07-26BGBl II1957, 1269Verordnung zur Einführung eines einheitlichen Spitzensignals für
Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs
Überschrift: V verk. als "Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung und der Vereinfachten Eisenbahn-Signalordnung sowie zur Einführung eines einheitlichen Spitzensignals für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs"; sie gilt auch in Berlin gem. V v. 15.11.1984 930-1-2 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
SpitzSignalVEingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
SpitzSignalV§ 1-
SpitzSignalV§ 2(1) Auf Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs ist bei Dunkelheit vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahrzeug ist, ein Spitzensignal zu führen, das aus drei weiß leuchtenden Laternen in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal) besteht. (Inhalt: nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl II 1957, 1269)
(2) Das Signal braucht nicht geführt zu werden, wenn rangiert wird und dabei Bahnübergänge ohne technische Sicherung (Schranke oder Blinklichtanlage) oder ohne Sicherungsposten nicht befahren werden.
(3) In den übrigen Fällen ist nach den von den Ländern für Anschlußbahnen erlassenen Bestimmungen zu verfahren.
SpitzSignalV§ 3(1) Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2)
SpitzSignalVSchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.