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Bekanntmachung über die Ausprägung einer Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark (4. Motiv der Olympiamünze)

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Prägung einer Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark anlässlich der XX. Olympiade 1972 in München. Es handelt sich um das vierte Motiv dieser Olympiamünze.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
OlympiaMünz4Bek1972-04-18BGBl I1972, 607Bekanntmachung über die Ausprägung einer Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark (4. Motiv der Olympiamünze) OlympiaMünz4Bek(XXXX)(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung einer Olympiamünze vom 18. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 305) wird aus Anlaß der Spiele der XX. Olympiade 1972 in München eine Bundesmünze im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Olympiamünze) geprägt. (2) Das 4. Motiv wird wie auch die anderen Motive von allen 4 Münzämtern zu gleichen Teilen geprägt. Die Auflage beträgt 20 Millionen Stück; die Ausgabe beginnt am 9. Mai 1972. (3) Die Legierung besteht aus 625 Tausendteilen Feinsilber und aus 375 Tausendteilen Kupfer. Der Durchmesser beträgt 32,5 mm, das Gewicht 15,5 Gramm. (4) Der Entwurf für das 4. Motiv stammt von Frau Doris Waschk-Balz, Hamburg. (5) Die Bildseite zeigt aus der Vogelperspektive einen Teil der Sportstätten und der zeltartigen Überdachung des Olympischen Geländes in München. Die blockartig angeordnete Aufschrift lautet: OLYMPISCHE SPIELE MÜNCHEN 26.8.-10.9.1972. (6) Auf der Wertseite ist der Adler - im Einklang mit der Gestaltung der Bildseite - in leicht asymmetrischer Form dargestellt. In dem Feld unterhalb des Adlers sind die schräg gestaffelte Aufschrift BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND10 DEUTSCHE MARKund das jeweilige Münzzeichen untergebracht. (7) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift CITIUS ALTIUS FORTIUSund mit Ornamenten zwischen den Worten versehen. (8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgegeben. OlympiaMünz4BekSchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen OlympiaMünz4Bek(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1972, 607

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.