Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die kostenlose Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen für private Fahrten. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang dieser Anspruch besteht.
Was sie regelt
- Die Möglichkeit für Soldatinnen und Soldaten, einen Fahrschein für eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten zu erhalten.
- Die Bedingungen für die Nutzung dieses Anspruchs, wie das Tragen der Uniform und das Vorzeigen des Truppenausweises.
- Den Umfang des Anspruchs, einschließlich der Art der buchbaren Verbindungen und der Beförderungsklasse.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen sie betrifft
- Soldatinnen und Soldaten.
- Öffentliche Eisenbahnen, insbesondere die Deutsche Bahn AG.
Eckpunkte
- Soldatinnen und Soldaten müssen während der Beförderung Uniform tragen und ihren Truppenausweis auf Verlangen vorzeigen.
- Der Anspruch gilt nur für Verbindungen, die auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG ausschließlich für Soldatinnen und Soldaten zur kostenlosen Buchung angeboten werden.
- Es kann nur eine einzige Zugverbindung für die jeweilige Fahrt vom Abfahrtsort zum Zielort gebucht werden.
- Der Fahrschein ist nur für die niedrigste Beförderungsklasse, mit Zugbindung und ohne Sitzplatzreservierung erhältlich.
📄 Gesetzestext
SEFFVSEFFV2021-09-20BGBl I2021, 4369Soldaten-EisenbahnfreifahrscheinverordnungVerordnung über die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten (+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)
SEFFVEingangsformelAuf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
SEFFV§ 1Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in öffentlichen EisenbahnenDer Bund ermöglicht Soldatinnen und Soldaten den Bezug eines Fahrscheins für eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten, sofern die Soldatinnen und Soldaten während der Beförderung Uniform tragen und ihren Truppenausweis auf Verlangen vorzeigen.
SEFFV§ 2Umfang des Anspruchs(1) Der Anspruch auf Ermöglichung der unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen besteht 1.nur für Verbindungen, die auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG ausschließlich für Soldatinnen und Soldaten zur kostenlosen Buchung angeboten werden, und2.nur für die Buchung einer einzigen Zugverbindung für die jeweilige Fahrt vom Abfahrtsort zum Zielort.Ein Anspruch auf die Buchung einer alternativen Zugverbindung besteht nur, wenn die gebuchte Verbindung nicht wahrgenommen werden kann, weil dem zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die zum Zeitpunkt der Buchung nicht vorhersehbar gewesen sind.
(2) Es besteht nur Anspruch auf einen Fahrschein 1.für die niedrigste Beförderungsklasse,2.mit Zugbindung und3.ohne Sitzplatzreservierung.
SEFFV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.