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Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juni 2013 zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich No

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Protokoll zu, das das Abkommen zwischen Deutschland und Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Amtshilfe bei Steuern vom Einkommen und Vermögen ändert. Es regelt die Zustimmung zu dieser Änderung und deren Anwendung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DBAÄndProtG NOR2014-11-20BGBl II2014, 906Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juni 2013 zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls (+++ Textnachweis ab: 27.11.2014 +++) DBAÄndProtG NOREingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: DBAÄndProtG NORArt 1Dem in Berlin am 24. Juni 2013 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls (BGBl. 1993 II S. 970, 972) wird zugestimmt. Das Änderungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht. DBAÄndProtG NORArt 2Soweit das Änderungsprotokoll auf Grund seines Artikels XVII Absatz 2 Satz 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist und sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in dem Königreich Norwegen insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bestanden hätte, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt. DBAÄndProtG NORArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel XVII Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.