Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt im Bereich der Rechtsverhältnisse von Polizeivollzugsbeamten des Bundes. Sie legt fest, welche Entscheidungen und Widersprüche das Bundesverwaltungsamt bearbeiten soll.
Was es regelt
- Entscheidungen über Anträge zur Verlängerung der Teilnahme an Ausbildungen für Polizeivollzugsbeamte.
- Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte oder Ablehnungen von Ansprüchen, die das Bundesverwaltungsamt in Angelegenheiten der Berufsförderung erlassen hat.
Wen es betrifft
- Polizeivollzugsbeamte oder frühere Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Mai 1967 aus dem Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes ausgeschieden sind oder ausscheiden.
- Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über Anträge zur Verlängerung der Dauer der allgemeinberuflichen Ausbildung oder der Fachausbildung.
- Diese Anträge beziehen sich auf Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Mai 1967 aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sind oder ausscheiden.
- Das Bundesverwaltungsamt ist auch zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen eigene Entscheidungen in Angelegenheiten der Berufsförderung.
- Die Anordnung trat am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
📄 Gesetzestext
BPolRZustAnO1968-07-19BAnz1968, Nr 134Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes
(+++ Textnachweis ab: 24. 7.1968 +++)
BPolRZustAnOI.Das Bundesverwaltungsamt wird hiermit zur zuständigen Behörde bestimmt, die nach § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701) über Anträge zur Verlängerung der Dauer der Teilnahme an der allgemeinberuflichen Ausbildung oder der Fachausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder früheren Polizeivollzugsbeamten, die nach dem 31. Mai 1967 aus dem Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes ausgeschieden sind oder ausscheiden, entscheidet.
BPolRZustAnOII.Auf Grund des § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1967 in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1753), beide zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 4 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung eines Anspruches, soweit sie sich auf Entscheidungen beziehen, die das Bundesverwaltungsamt in Angelegenheiten der Berufsförderung nach dem Bundespolizeibeamtengesetz erlassen hat.
BPolRZustAnOIII.Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
BPolRZustAnOSchlußformelDer Bundesminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.