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Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für bestimmte Fahrzeuge, die vor einem bestimmten Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind. Sie betrifft insbesondere die Anforderungen an Rückstrahler und Warnblinklichter.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StVZOAusnV 231974-03-13BGBl I1974, 74423. Ausnahmeverordnung zur StVZODreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStandGeändert durch Art. 24 G v. 19.9.2006 I 2146(+++ Textnachweis ab: 22.3.1974 +++) StVZOAusnV 23EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet: StVZOAusnV 23§ 1(weggefallen) StVZOAusnV 23§ 2(weggefallen) StVZOAusnV 23§ 3Abweichend von § 53 Abs. 4 Satz 4 StVZO sind an Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind, zwei zusätzliche Rückstrahler nicht erforderlich, wenn eine höhere Anbringung der vorgeschriebenen Rückstrahler bei der Erteilung der Betriebserlaubnis genehmigt und eine Auflage über die Anbringung eines zweiten Paares Rückstrahler nicht gemacht worden ist. StVZOAusnV 23§ 4(1) Abweichend von § 53a Abs. 4 StVZO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 StVZO darf bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, das Warnblinklicht auch durch die vorhandenen Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden. (2) An solchen Fahrzeugen darf das Warnblinklicht an der Rückseite anstatt durch die Blinkleuchten für rotes Licht durch zwei zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt werden. StVZOAusnV 23§ 5(weggefallen) StVZOAusnV 23§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. StVZOAusnV 23SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.