Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und den USA zu, das die Doppelbesteuerung bei Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern vermeiden soll. Es regelt auch, wie dieses Abkommen angewendet wird und wann es in Kraft tritt.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern.
- Die Änderung oder Aufhebung von Steuerfestsetzungen, wenn das Abkommen rückwirkend angewendet wird.
- Die Erstattung oder Nichterhebung von Steuern, wenn das Abkommen vor seinem Inkrafttreten zu einer höheren Belastung führen würde.
- Den Zeitpunkt der Steuerentstehung bei bestimmten Anträgen.
Wen es betrifft
- Personen, die Nachlass-, Erbschaft- oder Schenkungsteuern in Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zahlen müssen.
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Abkommen vom 3. Dezember 1980 zu.
- Steuerfestsetzungen können geändert oder aufgehoben werden, wenn das Abkommen rückwirkend gilt (Artikel 17 Abs. 2 des Abkommens).
- Eine höhere Steuerbelastung vor Inkrafttreten des Abkommens wird erstattet oder nicht erhoben.
- Bei einem Antrag nach Artikel 12 Abs. 3 des Abkommens entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Vermögensübertragung.
📄 Gesetzestext
DBAG USA 19801982-09-22BGBl II1982, 846Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Dezember 1980 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern
(+++ Textnachweis ab: 30. 9.1982 +++)
DBAG USA 1980Art 1Dem in Bonn am 3. Dezember 1980 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht:
DBAG USA 1980Art 2(1) Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 17 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bestandskräftig ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben.
(2) Führt die Anwendung des Abkommens bis zu dem Zeitpunkt, in dem es in Kraft tritt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Amerika insgesamt zu einer höheren Belastung, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, so wird die Steuer insoweit erstattet oder nicht erhoben.
DBAG USA 1980Art 3Wird ein Antrag im Sinne des Artikels 12 Abs. 3 des Abkommens gestellt, so entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Vermögensübertragung.
DBAG USA 1980Art 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
DBAG USA 1980Art 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 17 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.