Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik zu, der den Bau einer Grenzbrücke für den Zusammenschluss der Autobahnen A 17 und D 8 regelt. Es legt auch bestimmte steuerliche Regelungen für den Bau und die Nutzung dieser Brücke fest.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag über den Zusammenschluss der Autobahnen A 17 und D 8 durch eine Grenzbrücke.
- Die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts und des tschechischen Mehrwertsteuerrechts für den Baustellenbereich und die Grenzbrücke.
- Die Erhebung von Einfuhrabgaben für bestimmte Waren.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Vertrages.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik.
- Personen und Unternehmen, die Lieferungen und Leistungen für den Bau, die Instandsetzung und Erneuerung der Grenzbrücke erbringen.
Eckpunkte
- Der Vertrag wurde am 12. September 2000 in Berlin unterzeichnet.
- Der Baustellenbereich und die Grenzbrücke gelten für Umsatz- und Mehrwertsteuerzwecke als Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, wenn es um Lieferungen und Leistungen für den Bau und die Instandsetzung geht.
- Für bestimmte Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben, es sei denn, es handelt sich um Waren für öffentliche Bauverwaltungen.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
GrBrückVtr2000CZEG2002-08-28BGBl II2002, 2344Gesetz zu dem Vertrag vom 12. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Zusammenschluss der deutschen Autobahn A 17 und der tschechischen Autobahn D 8 an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke
(+++ Textnachweis ab: 4.9.2002 +++)
GrBrückVtr2000CZEGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
GrBrückVtr2000CZEGArt 1Dem in Berlin am 12. September 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über den Zusammenschluss der deutschen Autobahn A 17 und der tschechischen Autobahn D 8 an der gemeinsamen Staatsgrenze durch Errichtung einer Grenzbrücke wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
GrBrückVtr2000CZEGArt 2(1) Der Baustellenbereich der Grenzbrücke und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke selbst gelten, soweit es sich um Lieferungen von Gegenständen und sonstigen Leistungen handelt, die für den Bau und die Instandsetzung und Erneuerung der Grenzbrücke bestimmt sind, für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts und des Mehrwertsteuerrechts der Tschechischen Republik als Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik.
(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr von Waren für die öffentlichen Bauverwaltungen.
GrBrückVtr2000CZEGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.