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Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die une

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung passt verschiedene finanzielle Beträge an, die im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) und der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung geregelt sind, und legt deren Gültigkeit ab dem 1. Januar 2021 fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek2020-11-19BAnzAT 30.11.2020 B1Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 74 Absatz 3 Satz 3 SGB IX) und der Finanzierung der Werkstatträte Deutschland (§ 39 Absatz 4 Satz 1 der Werkstättenmitwirkungsverordnung) (+++ Textnachweis ab: 30.11.2020 +++) SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek(XXXX)  1.Gemäß § 160 Absatz 3 SGB IX erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2021 wie folgt: bisheriger Satzneuer Satz125 Euro140 Euro220 Euro245 Euro320 Euro360 Euro Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2022 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 fällig wird.2.Gemäß § 228 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX beträgt die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen ab dem 1. Januar 2021 91 Euro für ein Jahr oder 46 Euro für ein halbes Jahr.3.Gemäß § 74 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2021 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 180 Euro je Kind und Monat übernommen werden.4.Gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX beträgt der Überweisungsbetrag an die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene an dem 1. Januar 2021 1,81 Euro. SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4BekSchlussformelBundesministerium für Arbeit und Soziales

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.