Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen für die Westeuropäische Union, ihre nationalen Vertreter, ihr internationales Personal und die für sie tätigen Sachverständigen. Sie wendet die Bestimmungen eines Abkommens der Vereinten Nationen sinngemäß auf diese Entitäten an.
Was es regelt
- Die Anwendung von Vorrechten und Befreiungen für die Westeuropäische Union.
- Die Vorrechte und Befreiungen für nationale Vertreter.
- Die Vorrechte und Befreiungen für internationales Personal.
- Die Vorrechte und Befreiungen für Sachverständige, die für die Westeuropäische Union tätig sind.
Wen es betrifft
- Die Westeuropäische Union.
- Nationale Vertreter, internationales Personal und Sachverständige, die für die Westeuropäische Union tätig sind.
Eckpunkte
- Die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß Anwendung.
- Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe des Übereinkommens über den Status der Westeuropäischen Union vom 11. Mai 1955.
- Die Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 11. Mai 1955 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
WEUVorRV1959-06-19BGBl II1959, 704Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die
Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das internationale Personal
und die für die Westeuropäische Union tätigen Sachverständigen
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Die Verordnung ist in Berlin nicht veröffentlicht worden
WEUVorRVEingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 469) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
WEUVorRV§ 1(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Westeuropäische Union tätigen Sachverständigen nach Maßgabe des von der Bundesrepublik Deutschland am 11. Mai 1955 unterzeichneten Übereinkommens über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 11. Mai 1955 Anwendung.
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WEUVorRV§ 2-
WEUVorRV§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 11. Mai 1955 gemäß seinem Artikel 28 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
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🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.