Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und der Türkei zu, das darauf abzielt, die Doppelbesteuerung und Steuerverkürzung bei Einkommensteuern zu verhindern. Es regelt auch die Anwendung dieses Abkommens auf bereits erfolgte Steuerfestsetzungen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen vom 19. September 2011 zwischen Deutschland und der Türkei.
- Die Veröffentlichung des Abkommens.
- Die Änderung oder Aufhebung bereits ergangener Steuerfestsetzungen, wenn das Abkommen rückwirkend anzuwenden ist.
- Die Fristen für solche Änderungen oder Aufhebungen.
Wen es betrifft
- Steuerpflichtige in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei.
- Beide Staaten in Bezug auf die Besteuerung von Einkommen.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 19. September 2011 in Berlin unterzeichnet.
- Bereits ergangene Steuerfestsetzungen können geändert oder aufgehoben werden, wenn das Abkommen rückwirkend gilt.
- Dies ist auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist möglich, jedoch nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs nach Inkrafttreten des Abkommens.
- Ein Steuermehrbetrag, der sich durch das Abkommen ergibt und höher ist als die Belastung vor dem Abkommen, wird nicht festgesetzt.
📄 Gesetzestext
DBAbkG TUR2012-05-24BGBl II2012, 526Gesetz zu dem Abkommen vom 19. September 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (+++ Textnachweis ab: 31.5.2012 +++)
DBAbkG TUREingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DBAbkG TURArt 1Dem in Berlin am 19. September 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
DBAbkG TURArt 2Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 30 Absatz 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
DBAbkG TURArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.