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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Richterinnen und Richtern so

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung bei Klagen von Richtern und Beamten des Bundesgerichtshofs in Besoldungsangelegenheiten zuständig ist. Sie überträgt diese Aufgaben an das Bundesverwaltungsamt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BGHWidVertrAnOBGHWidVertrAnO2022-11-03BGBl I2022, 1976Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten des Bundesgerichtshofs in Angelegenheiten der Besoldung (+++ Textnachweis ab: 9.11.2022 +++) BGHWidVertrAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ordnet das Bundesministerium der Justiz an: BGHWidVertrAnO§ 1Erlass von WiderspruchsbescheidenDem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit dadurch über Widersprüche von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten des Bundesgerichtshofs in Angelegenheiten der Besoldung entschieden wird, die sich gegen Entscheidungen richten, für die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts besteht. BGHWidVertrAnO§ 2Vertretung bei KlagenDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Besoldung übertragen, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für den Erlass des Widerspruchsbescheids besteht. BGHWidVertrAnO§ 3ÜbergangsregelungDie §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt oder erhoben worden sind. BGHWidVertrAnO§ 4InkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.