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Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Verfütterung bestimmter Produkte, die Pestizidrückstände enthalten. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen solche Produkte trotz Rückständen als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden dürfen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EURHGAusnahmVEURHGAusnahmV2010-04-14eBAnz2010, AT41 V1EU-RHG-AusnahmeverordnungVerordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit PestizidrückständenStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.4.2026 I Nr. 102 (+++ Textnachweis ab: 15.4.2010 +++)(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte v v. 14.4.2026 I Nr. 102 +++) EURHGAusnahmVEingangsformelAuf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: EURHGAusnahmV§ 1Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf1.abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder2.abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttertwerden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet. EURHGAusnahmV§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. EURHGAusnahmVAnlage(zu § 1)(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 102, S. 1) 1234WirkstoffCodeErzeugnisgruppeRückstandshöchstgehalt mg/kgDifluoressigsäure0700000Hopfen3 ____________ Code und Erzeugnisgruppe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.