Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Verfütterung bestimmter Produkte, die Pestizidrückstände enthalten. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen solche Produkte trotz Rückständen als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden dürfen.
Was sie regelt
- Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen als Lebensmittel im Inland.
- Das Inverkehrbringen oder Verfüttern von Erzeugnissen als Futtermittel im Inland.
- Die zulässigen Höchstmengen bestimmter Pestizidrückstände in diesen Erzeugnissen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die bestimmte Erzeugnisse als Lebensmittel in Verkehr bringen.
- Personen oder Unternehmen, die bestimmte Erzeugnisse als Futtermittel in Verkehr bringen oder verfüttern.
Eckpunkte
- Ein Erzeugnis darf als Lebensmittel oder Futtermittel in Verkehr gebracht oder verfüttert werden, wenn es zu einer in der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört.
- Der Gehalt eines in der Anlage genannten Wirkstoffs darf den dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreiten.
- Für den Wirkstoff Difluoressigsäure in Hopfen beträgt der Rückstandshöchstgehalt 3 mg/kg.
- Die Regelungen weichen von bestimmten Paragraphen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ab.
📄 Gesetzestext
EURHGAusnahmVEURHGAusnahmV2010-04-14eBAnz2010, AT41 V1EU-RHG-AusnahmeverordnungVerordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit PestizidrückständenStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.4.2026 I Nr. 102 (+++ Textnachweis ab: 15.4.2010 +++)(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte v v. 14.4.2026 I Nr. 102 +++)
EURHGAusnahmVEingangsformelAuf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
EURHGAusnahmV§ 1Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf1.abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder2.abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttertwerden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.
EURHGAusnahmV§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
EURHGAusnahmVAnlage(zu § 1)(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 102, S. 1)
1234WirkstoffCodeErzeugnisgruppeRückstandshöchstgehalt mg/kgDifluoressigsäure0700000Hopfen3
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Code und Erzeugnisgruppe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.