Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verwendung und den Schutz von Informationen, die im Rahmen eines Abkommens zwischen Deutschland und der Schweiz über die Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden ausgetauscht werden. Sie stellt sicher, dass diese Informationen vertraulich behandelt und nur für bestimmte Zwecke genutzt werden dürfen.
Was es regelt
- Die ausschließliche Verwendung von ausgetauschten Informationen in kartellbehördlichen Verfahren und daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahren.
- Die Beschränkung der Nutzung dieser Informationen auf die Zwecke, für die sie übermittelt wurden.
- Die vertrauliche Behandlung der ausgetauschten Informationen.
- Das Verbot der Offenlegung dieser Informationen gegenüber anderen staatlichen Stellen oder Dritten.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Eckpunkte
- Informationen dürfen ausschließlich in kartellbehördlichen Verfahren und sich daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahren verwendet werden.
- Die Nutzung der Informationen ist auf die Zwecke beschränkt, für die sie von der schweizerischen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden.
- Alle Informationen sind vertraulich zu behandeln.
- Eine Offenlegung gegenüber anderen staatlichen Stellen sowie gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.
📄 Gesetzestext
DECHWettbAbkVDECHWettbAbkV2024-12-06BGBl. I2024, Nr. 406Verordnung zum deutsch-schweizerischen WettbewerbsabkommenVerordnung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden (+++ Textnachweis ab: 13.12.2024 +++)
DECHWettbAbkVEingangsformelAuf Grund des § 187 Absatz 10 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), der durch Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
DECHWettbAbkV§ 1Verwendung, Schutz und Vertraulichkeit von Informationen(1) Im Hinblick auf das Abkommen vom 1. November 2022 zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden (BGBl. 2023 II Nr. 164), welches am 1. September 2023 in Kraft getreten ist (BGBl. 2023 II Nr. 291), dürfen Informationen, die auf der Grundlage dieses Abkommens erörtert oder übermittelt wurden, ausschließlich in kartellbehördlichen Verfahren und sich daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die Zwecke, für die sie von der schweizerischen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, verwendet werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln. Eine Offenlegung gegenüber anderen staatlichen Stellen sowie gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.
DECHWettbAbkV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.