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Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sit

Kurz gesagt

Diese Verordnung setzt ein Abkommen zwischen der deutschen Regierung und der Internationalen EU-LAK-Stiftung in Kraft, das den Sitz der Stiftung in Hamburg regelt. Sie gewährt der Stiftung bestimmte Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EULAKStiftAbkV2023-12-20BGBl II2023, Nr. 351 (2025 II Nr. 23)Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt HamburgAufhDie V tritt gem. Art. 2 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft trittSonstDie V ist gem. Art. 2 Abs. 1 iVm Bek. v. 10.1.2025 II Nr. 23 am 16.12.2024 in Kraft getreten (+++ Textnachweis ab: 16.12.2024 +++) EULAKStiftAbkVEingangsformelAuf Grund des § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) verordnet die Bundesregierung: EULAKStiftAbkVArt 1Das in Berlin am 11. Mai 2023 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. EULAKStiftAbkVArt 2(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. EULAKStiftAbkVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.