Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Zahlungen an und von Gerichten und Justizbehörden erfolgen müssen, insbesondere wann unbare Zahlungen vorgeschrieben sind.
Was es regelt
- Die Ermächtigung der Landesregierungen, unbare Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder vorzuschreiben.
- Die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, unbare Zahlungen für Bundesgerichte und -behörden vorzuschreiben.
- Die Art und Weise, wie unbare Zahlungen nachzuweisen sind.
- Die Gleichstellung bestimmter kostenloser Zahlungsannahmen durch Kreditinstitute mit Barzahlungen.
Wen es betrifft
- Personen, die Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden leisten müssen.
- Gerichte und Justizbehörden des Bundes und der Länder.
Eckpunkte
- Landesregierungen können per Rechtsverordnung bestimmen, wann Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind.
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann per Rechtsverordnung bestimmen, wann Zahlungen durch oder an Bundesgerichte und -behörden unbar zu leisten sind.
- Barzahlung muss gewährleistet sein, wenn unbare Zahlung nicht möglich oder Eile geboten ist.
- Kostenlose Annahme von Zahlungsmitteln durch ein Kreditinstitut am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde gilt als Barzahlung.
📄 Gesetzestext
ZahlVGJGZahlVGJG2006-12-22BGBl I2006, 3416Gesetz über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und JustizbehördenStandGeändert durch Art. 175 V v. 31.8.2015 I 1474
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2006 +++)Das G wurde als Artikel 2 des G v. 22.12.2006 I 3416 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 28 Abs. 1 dieses G am 31.12.2006 in Kraft getreten.
ZahlVGJG§ 1(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen durch die Gerichte und Justizbehörden des Bundes oder an Gerichte und Justizbehörden des Bundes unbar zu leisten sind.
(3) In den Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, in welcher Weise unbare Zahlungen an die Gerichte und Justizbehörden erfolgen können und nachzuweisen sind. Die Barzahlung ist zu gewährleisten, wenn dem Zahlungspflichtigen eine unbare Zahlung nicht möglich oder wenn Eile geboten ist. Für die nach Absatz 1 zu erlassende Rechtsverordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Zahlungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgen.
ZahlVGJG§ 2Solange am Ort des Gerichts oder der Justizbehörde ein Kreditinstitut aufgrund besonderer Ermächtigung kostenlos Zahlungsmittel für das Gericht oder für die Justizbehörde gegen Quittung annimmt, steht diese Zahlungsmöglichkeit der Barzahlung gleich.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.