Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 zu und regelt dessen Anwendung in Deutschland. Es erleichtert die Auslieferung bei schweren Gewalttaten, indem es diese in bestimmten Fällen nicht als politische Straftaten ansieht.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus.
- Die Behandlung schwerer Gewalttaten bei der Prüfung der Auslieferungszulässigkeit.
- Die Definition, wann eine schwere Gewalttat nicht als politische Straftat gilt.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Übereinkommens.
- Personen, die schwere Gewalttaten im Sinne des Übereinkommens begehen und deren Auslieferung geprüft wird.
Eckpunkte
- Eine schwere Gewalttat oder Straftat im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 oder Abs. 2 des Übereinkommens wird nicht als politische Straftat angesehen, wenn sie kein angemessenes Mittel zur Erreichung des Ziels ist.
- Dies ist in der Regel der Fall, wenn durch die Tat der Tod oder eine schwere Körperverletzung (§ 224 StGB) des Opfers verursacht wird.
- Ebenso, wenn durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird.
- Oder wenn die Tat grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln begangen worden ist.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.1978 +++)
Art 1Dem in Straßburg am 27.
Januar 1977 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung ist eine schwere Gewalttat im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Übereinkommens oder eine schwere Straftat im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Übereinkommens nicht als eine politische Straftat, als eine mit einer solchen zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen, wenn die Tat bei Abwägung aller Umstände, insbesondere der Beweggründe des Täters sowie der Art ihrer Ausführung und ihrer verschuldeten Auswirkungen, kein angemessenes Mittel ist, das mit ihr erstrebte Ziel zu erreichen. Dies ist in der Regel der Fall, 1.wenn durch die Tat der Tod oder eine schwere Körperverletzung (§ 224 StGB) des Opfers verursacht, 2.wenn durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder 3.wenn die Tat grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln begangen worden ist.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.