Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik zu, der die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern soll. Es ermöglicht die Umsetzung dieses Vertrags durch entsprechende Rechtsverordnungen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem internationalen Vertrag über Erleichterungen bei der Grenzabfertigung.
- Die Ermächtigung für Bundesministerien, Rechtsverordnungen zur Durchführung von Vereinbarungen des Vertrags zu erlassen.
- Die Errichtung von Grenzdienststellen und deren Amtsbereich.
- Die Festlegung von Strecken, auf denen die Grenzabfertigung während der Fahrt in Verkehrsmitteln stattfindet.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik als Vertragsparteien.
- Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 19. Mai 1995 wird zugestimmt.
- Rechtsverordnungen können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
- Diese Verordnungen betreffen die Errichtung von Grenzdienststellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
GrAbfertCESVtrG1996-01-10BGBl II1996, 18Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und SchiffsverkehrStandGeändert durch Art. 209 V v. 19.6.2020 I 1328
(+++ Textnachweis ab: 24. 1.1996 +++)
Der Vertrag ist gem. Art. 3 Abs. 2 iVm Bek. v. 17.2.1997 I 727 mWv 1.6.1996 in Kraft getreten Der Vertrag ist gem. Bek. v. 14.10.2016 II 1231 mWv 1.10.2016 außer Kraft getreten
GrAbfertCESVtrGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
GrAbfertCESVtrGArt 1Dem in Furth im Wald am 19. Mai 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
GrAbfertCESVtrGArt 2Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen zu erlassen, die zur Durchführung der Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 3 des Vertrags über a)die Errichtung zusammenliegender und vorgeschobener Grenzdienststellen einschließlich ihres Amtsbereichs,b)die Strecken, auf denen die Bediensteten beider Vertragsparteien in den Verkehrsmitteln während der Fahrt die Grenzabfertigung vornehmen,erforderlich sind.
GrAbfertCESVtrGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 28 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.